Norm
StPO §44 Abs2Rechtssatz
Durch die (aktenkundige) Bestellung eines Wahlverteidigers erlischt die Beigebung (nicht nur eines nach § 41 Abs 3, sondern auch) eines nach § 41 Abs 2 StPO (in Verbindung mit § 41 Abs 1 StPO und § 45 RAO) bestellten Verteidigers, und zwar ohne daß es noch eines formellen Enthebungsaktes bedürfte.Durch die (aktenkundige) Bestellung eines Wahlverteidigers erlischt die Beigebung (nicht nur eines nach Paragraph 41, Absatz 3,, sondern auch) eines nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO (in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, StPO und Paragraph 45, RAO) bestellten Verteidigers, und zwar ohne daß es noch eines formellen Enthebungsaktes bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096706Dokumentnummer
JJR_19851217_OGH0002_0100OS00154_8500000_002