RS OGH 2025/10/21 3Ob502/85; 4Ob543/87; 1Ob181/10i; 6Ob232/15h; 5Ob68/18p; 4Ob215/19z; 4Ob24/24v

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

ABGB §1489 IIB
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Eine fortgesetzte Schädigung liegt vor, wenn durch eine schädigende Anlage, Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes Schäden hervorgerufen werden, oder wenn wiederholte schädigende Handlungen vorliegen, von denen jede den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und jede für sich Schadensursache ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034365

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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