RS OGH 1985/12/18 3Ob502/85, 4Ob543/87, 1Ob181/10i, 6Ob232/15h, 5Ob68/18p, 4Ob215/19z

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

ABGB §1489 IIB

Rechtssatz

Eine fortgesetzte Schädigung liegt vor, wenn durch eine schädigende Anlage, Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes Schäden hervorgerufen werden, oder wenn wiederholte schädigende Handlungen vorliegen, von denen jede den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und jede für sich Schadensursache ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034365

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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