RS OGH 1985/12/18 3Ob1032/85

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

EO §36 D
  1. EO § 36 heute
  2. EO § 36 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 36 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 36 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Auch für die Vollstreckungsbekämpfungsklage nach § 36 EO gilt die Voraussetzung, daß nicht nur eine Exekution bewilligt sein muß, sondern daß das Exekutionsverfahren auch nicht eingestellt oder beendet ist. Von einer Beendigung der Exekution kann nicht gesprochen werden, solange der Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht zugestellt und rechtskräftig ist.Auch für die Vollstreckungsbekämpfungsklage nach Paragraph 36, EO gilt die Voraussetzung, daß nicht nur eine Exekution bewilligt sein muß, sondern daß das Exekutionsverfahren auch nicht eingestellt oder beendet ist. Von einer Beendigung der Exekution kann nicht gesprochen werden, solange der Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht zugestellt und rechtskräftig ist.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 1032/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000932

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0030OB01032_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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