Norm
ABGB §177 Abs2 BRechtssatz
Wenn die Vorinstanzen zu der Überzeugung gelangen, daß der - als vorübergehend geplante - Aufenthalt von acht und zwölf Jahre alten Mädchen in einem fernen Land, zu dem weder die Kinder noch deren Mutter eine Bindung besitzen, wegen der durch die Weigerung der Mutter, die derzeitigen Lebensverhältnisse der von ihr ins Ausland verbrachten und dort zurückgelassenen beiden Mädchen offenzulegen, verbliebenen erheblichen Unsicherheit der Gewährleistung einer erzieherischen, schulischen und medizinischen Betreuung deren wohlverstandenes Interesse verletzt und es daher vorzuziehen ist, daß vorläufig die Elternrechte dem Vater überlassen werden, der für die Betreuung und den Schulbesuch im Heimatstaat der Kinder vorzusorgen bereit ist und der auch stets betont hat, daß die Schwestern, deren Trennung nur kurzfristig als Notmaßnahme verfügt war, künftig gemeinsam aufwachsen sollen, so ist der Rahmen des bei einer Entscheidung gemäß § 177 Abs 2 ABGB zu wahrenden pflichtgemäßen Ermessens keineswegs überschritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048963Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB00627_8500000_001