RS OGH 1985/12/18 8Ob74/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

EKHG §9 C

Rechtssatz

Von einem besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrer kann ohne jede Überspannung seiner Sorgfaltspflicht verlangt werden, der durch das Gefahrenzeichen nach § 50 Z 16 StVO angekündigten Gefahr, daß aus einer kaum einsehbaren Campingplatzausfahrt andere Verkehrsteilnehmer auf die Fahrbahn gelangen, durch ausreichende Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit Rechnung zu tragen, bevor noch ein derartiges Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer für ihn erkennbar wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058267

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0080OB00074_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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