Norm
KautSchG §3Rechtssatz
Selbst wenn man in ausdehnender Interpretation des § 3 KautSchG "Umgehungsgeschäfte" durch Einschaltung eines Dritten in den Schutzzweck der Norm einbeziehen wollte, müßte jedenfalls verlangt werden, daß der in Frage stehende Dritte zumindest davon Kenntnis hat, daß das von ihm mit dem Dienstnehmer abgeschlossene Rechtsgeschäft den Zweck hat, die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes des Dienstnehmers sicherzustellen.Selbst wenn man in ausdehnender Interpretation des Paragraph 3, KautSchG "Umgehungsgeschäfte" durch Einschaltung eines Dritten in den Schutzzweck der Norm einbeziehen wollte, müßte jedenfalls verlangt werden, daß der in Frage stehende Dritte zumindest davon Kenntnis hat, daß das von ihm mit dem Dienstnehmer abgeschlossene Rechtsgeschäft den Zweck hat, die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes des Dienstnehmers sicherzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063455Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017