Norm
EO §44 ERechtssatz
Die allein als Begründung des Aufschiebungsantrages vorgetragene Besorgnis der verpflichteten Partei, daß eine Rückzahlung eingehobener Geldstrafen nicht möglich ist, beruht auf einer durch Art II Z 5 der UWG Novelle BGBl 1980/120 geänderten überholten Gesetzeslage und trifft nach der Neufassung des § 359 EO nicht mehr zu.Die allein als Begründung des Aufschiebungsantrages vorgetragene Besorgnis der verpflichteten Partei, daß eine Rückzahlung eingehobener Geldstrafen nicht möglich ist, beruht auf einer durch Artikel römisch zwei, Ziffer 5, der UWG Novelle BGBl 1980/120 geänderten überholten Gesetzeslage und trifft nach der Neufassung des Paragraph 359, EO nicht mehr zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001946Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB00128_8500000_001