RS OGH 1990/12/4 9Os138/85, 14Os19/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1985
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Norm

StGB §15 Abs2 B3
StGB §84 Abs2 Z2 E
StGB §105 F
StGB §202
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 202 heute
  2. StGB § 202 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 202 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 202 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 202 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Das mehrmalige "Schneiden" der Fahrlinie eines von den drei Angeklagten verfolgten Personenkraftwagens mit einem Kraftfahrzeug, Abdrängen in den Straßengraben, Zerren an den versperrten Wagentüren und vergebliche Bemühungen, die Scheiben einzuschlagen, um zunächst den Lenker niederzuschlagen und anschließend dessen Begleiterin zu "vergewaltigen", kann mangels deliktsspezifischer Ausführungsnähe zum Tatbild des § 202 Abs 1 StGB noch nicht als versuchte Nötigung zum Beischlaf beurteilt werden, wohl aber als versuchte (auf Verhinderung der Weiterfahrt gerichtete) Nötigung nach §§ 15, 105 StGB sowie als (bereits) versuchte schwere Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs 1 , 84 Abs 2 Z 2 StGB.Das mehrmalige "Schneiden" der Fahrlinie eines von den drei Angeklagten verfolgten Personenkraftwagens mit einem Kraftfahrzeug, Abdrängen in den Straßengraben, Zerren an den versperrten Wagentüren und vergebliche Bemühungen, die Scheiben einzuschlagen, um zunächst den Lenker niederzuschlagen und anschließend dessen Begleiterin zu "vergewaltigen", kann mangels deliktsspezifischer Ausführungsnähe zum Tatbild des Paragraph 202, Absatz eins, StGB noch nicht als versuchte Nötigung zum Beischlaf beurteilt werden, wohl aber als versuchte (auf Verhinderung der Weiterfahrt gerichtete) Nötigung nach Paragraphen 15, 105, StGB sowie als (bereits) versuchte schwere Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 83, Absatz eins, , 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB.

Entscheidungstexte

  • RS0090285">9 Os 138/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 9 Os 138/85
    Veröff: JBl 1987,58 (Anmerkung Mayerhofer) = RZ 1986/74 S 253
  • RS0090285">14 Os 19/90
    Entscheidungstext OGH 04.12.1990 14 Os 19/90
    Vgl auch; Beisatz: Das Abdrängen eines (fahrenden) Kraftfahrzeuges durch ein anderes zwecks Erzwingung wiederholten abrupten Abbremsens und Ausweichens ist als Gewalt (nicht bloß als gefährliche Drohung) gegen die Person im Sinne des § 105 StGB zu beurteilen (vgl hiezu 12 Os 138/87 nv: Abdrängen eines fahrenden Kraftfahrzeuges als Gewalt im Sinne § 269 StGB). (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090285

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0090OS00138_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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