Norm
StGB §58 Abs3 Z2Rechtssatz
Durch gerichtliche Vorerhebungen gegen eine zwar nicht namentlich, wohl aber funktionell bekannte Person (einziger Geschäftsführer einer bestimmten GmbH) wegen eines konkreten strafgesetzwidrigen Verhaltens (hier: nach § 57 Abs 1 LMG 1975) wird Gerichtsanhängigkeit (mit der Wirkung der Fortlaufshemmung) begründet.Durch gerichtliche Vorerhebungen gegen eine zwar nicht namentlich, wohl aber funktionell bekannte Person (einziger Geschäftsführer einer bestimmten GmbH) wegen eines konkreten strafgesetzwidrigen Verhaltens (hier: nach Paragraph 57, Absatz eins, LMG 1975) wird Gerichtsanhängigkeit (mit der Wirkung der Fortlaufshemmung) begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092136Dokumentnummer
JJR_19851219_OGH0002_0110OS00187_8500000_001