Norm
ABGB §1311 zweiter Satz IIaRechtssatz
Das aufgrund des § 294 Abs 1 EO an den Verpflichteten erlassene Verfügungsverbot des Exekutionsgerichtes im Rahmen einer Forderungspfändung ist eine den Schutzgesetzen im Sinne des § 1311 zweiter Satz ABGB wenigstens gleichzuhaltende Norm, die - neben dem betreibenden Gläubiger - dem Schutz des Drittschuldners insofern dient, als er hiedurch vor (versehentlichen) - dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksamen - Zahlungen an den Verpflichteten bewahrt werden soll.Das aufgrund des Paragraph 294, Absatz eins, EO an den Verpflichteten erlassene Verfügungsverbot des Exekutionsgerichtes im Rahmen einer Forderungspfändung ist eine den Schutzgesetzen im Sinne des Paragraph 1311, zweiter Satz ABGB wenigstens gleichzuhaltende Norm, die - neben dem betreibenden Gläubiger - dem Schutz des Drittschuldners insofern dient, als er hiedurch vor (versehentlichen) - dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksamen - Zahlungen an den Verpflichteten bewahrt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003953Dokumentnummer
JJR_19860109_OGH0002_0060OB00711_8500000_001