RS OGH 1986/1/9 6Ob711/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1986
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Norm

ABGB §1311 zweiter Satz IIa
EO §294 A
  1. EO § 294 heute
  2. EO § 294 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 294 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 294 gültig von 01.03.1992 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Das aufgrund des § 294 Abs 1 EO an den Verpflichteten erlassene Verfügungsverbot des Exekutionsgerichtes im Rahmen einer Forderungspfändung ist eine den Schutzgesetzen im Sinne des § 1311 zweiter Satz ABGB wenigstens gleichzuhaltende Norm, die - neben dem betreibenden Gläubiger - dem Schutz des Drittschuldners insofern dient, als er hiedurch vor (versehentlichen) - dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksamen - Zahlungen an den Verpflichteten bewahrt werden soll.Das aufgrund des Paragraph 294, Absatz eins, EO an den Verpflichteten erlassene Verfügungsverbot des Exekutionsgerichtes im Rahmen einer Forderungspfändung ist eine den Schutzgesetzen im Sinne des Paragraph 1311, zweiter Satz ABGB wenigstens gleichzuhaltende Norm, die - neben dem betreibenden Gläubiger - dem Schutz des Drittschuldners insofern dient, als er hiedurch vor (versehentlichen) - dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksamen - Zahlungen an den Verpflichteten bewahrt werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003953

Dokumentnummer

JJR_19860109_OGH0002_0060OB00711_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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