Norm
GmbHG §25Rechtssatz
Die Geschäftsführer haben ua die Betriebsabläufe soweit in der Hand zu behalten, daß ihnen Fehlentwicklungen erheblichen Ausmaßes nicht verborgen bleiben können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059485Im RIS seit
09.01.1986Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023