Norm
GmbHG §25Rechtssatz
Der Geschäftsführer hat die Gesellschafter auf ein Ungleichgewicht zwischen Kapitalausstattung und Umfang der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft eindringlich hinzuweisen. Die Geschäftsführer müssen auch von sich aus darauf bedacht sein, ein solches Ungleichgewicht durch entsprechende Geschäftsführungsmaßnahmen zu vermeiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059491Im RIS seit
09.01.1986Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023