Norm
GmbHG §25Rechtssatz
Die Geschäftsführer trifft als Organe mit treuhänderischer Funktion und besonderer Vertrauensstellung eine besondere Treuepflicht. Sie müssen in allen Angelegenheiten, die daß Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren Wohl und nicht ihren eigenen Nutzen im Auge haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059469Im RIS seit
09.01.1986Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023