RS OGH 1985/1/9 3Ob521/84

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Veröffentlicht am 09.01.1986
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Norm

GmbHG §25
  1. GmbHG § 25 heute
  2. GmbHG § 25 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. GmbHG § 25 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GmbHG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches hat die Gesellschaft darzutun, daß ihr Vermögen zweckwidrig beeinträchtigt worden ist und die Möglichkeit eines Zurechnungszusammenhanges zwischen der Vermögenesminderung und einer Handlung oder Unterlassung eines Geschäftsführers besteht. Dem Geschäftsführer obliegt dann die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059642

Im RIS seit

09.01.1986

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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