Norm
ABGB §1096 A2Rechtssatz
Ein Vorausverzicht des Mieters auf Ersatzansprüche gegen den Vermieter wegen Aufwendungen für den Bestandgegenstand war gemäß § 17 Abs 3 MG in Ansehung von Aufwendungen des Mieters für die Beseitigung einer Mangelhaftigkeit der Wohnung im Sinne des § 3 Z 10 des Stadterneuerungsgesetzes - Wasserentnahme und (oder) Abort außerhalb der Wohnung - nicht rechtswirksam. Im übrigen war aber nach der damaligen Rechtslage ein derartiger Vorausverzicht durchaus zulässig und rechtswirksam, und zwar auch hinsichtlich eines nach den Bestimmungen des MG dem Vermieter obliegenden Erhaltungsaufwandes, weil diese Instandhaltungspflicht des Vermieters im Geltungsbereich des MG soweit abbedungen werden konnte, als freie Mietzinsvereinbarungen zulässig waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021188Dokumentnummer
JJR_19860109_OGH0002_0080OB00628_8500000_002