RS OGH 1986/1/9 8Ob628/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1986
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Norm

ABGB §1096 A2
ABGB §1097

Rechtssatz

Ein Vorausverzicht des Mieters auf Ersatzansprüche gegen den Vermieter wegen Aufwendungen für den Bestandgegenstand war gemäß § 17 Abs 3 MG in Ansehung von Aufwendungen des Mieters für die Beseitigung einer Mangelhaftigkeit der Wohnung im Sinne des § 3 Z 10 des Stadterneuerungsgesetzes - Wasserentnahme und (oder) Abort außerhalb der Wohnung - nicht rechtswirksam. Im übrigen war aber nach der damaligen Rechtslage ein derartiger Vorausverzicht durchaus zulässig und rechtswirksam, und zwar auch hinsichtlich eines nach den Bestimmungen des MG dem Vermieter obliegenden Erhaltungsaufwandes, weil diese Instandhaltungspflicht des Vermieters im Geltungsbereich des MG soweit abbedungen werden konnte, als freie Mietzinsvereinbarungen zulässig waren.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 628/85
    Entscheidungstext OGH 09.01.1986 8 Ob 628/85
    Veröff: ImmZ 1986,196 = JBl 1986,390 = MietSlg XXXVIII/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021188

Dokumentnummer

JJR_19860109_OGH0002_0080OB00628_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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