Norm
GmbHG §25Rechtssatz
Die besondere Treuepflicht der Geschäftsführer, verbietet ihnen den Einsatz gesellschaftsrechtlicher Machtbefugnisse zugunsten gesellschaftsfremder Zwecke und die eigennützige Ausnützung der Organstellung auf Kosten der Gesellschaft. Dies steht in der Regel einer Kreditgewährung eines Geschäftsführers an sich selbst oder an einen anderen Geschäftsführer im Wege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059576Im RIS seit
09.01.1986Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023