Norm
ABGB §999Rechtssatz
Wenn jemand fremdes Geld für eigene Zwecke verwendet, hat er Vergütungszinsen zu leisten. Diese Vergütungszinsen stehen dem Entreicherten mindestens in der Höhe zu, wie er sie erzielt hätte, wenn er für diese Zeit einem Dritten ein Darlehen gewährt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0019297Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014