RS OGH 1986/1/9 3Ob521/84, 2Ob511/88, 1Ob557/91, 8Ob312/00s, 5Ob147/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1986
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Norm

ABGB §999
ABGB §1437

Rechtssatz

Wenn jemand fremdes Geld für eigene Zwecke verwendet, hat er Vergütungszinsen zu leisten. Diese Vergütungszinsen stehen dem Entreicherten mindestens in der Höhe zu, wie er sie erzielt hätte, wenn er für diese Zeit einem Dritten ein Darlehen gewährt hätte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 521/84
    Entscheidungstext OGH 09.01.1986 3 Ob 521/84
    Veröff: GesRZ 1986,96
  • 2 Ob 511/88
    Entscheidungstext OGH 16.02.1988 2 Ob 511/88
    Vgl auch; Veröff: WBl 1988,164
  • 1 Ob 557/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 557/91
    nur: Diese Vergütungszinsen stehen dem Entreicherten mindestens in der Höhe zu, wie er sie erzielt hätte, wenn er für diese Zeit einem Dritten ein Darlehen gewährt hätte. (T1)
    Beisatz: Bei Unredlichkeit des Leistungsempfänger. (T2)
    Veröff: EvBl 1991/169 S 738
  • 8 Ob 312/00s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 312/00s
    Beisatz: Die Zinsen gebühren schon ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bereicherte ernsthaft mit der Geltendmachung der Ansprüche rechnen musste. (T3)
  • 5 Ob 147/13y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 147/13y
    Auch; nur T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0019297

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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