RS OGH 1992/3/26 8Ob628/85, 1Ob645/87, 3Ob519/87, 3Ob537/87, 8Ob610/87, 4Ob595/87, 7Ob523/89, 6Ob602

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Veröffentlicht am 09.01.1986
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Norm

MRG §10
  1. MRG § 10 heute
  2. MRG § 10 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 10 gültig von 21.02.1997 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. MRG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 10 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Ein vor Inkrafttreten des MRG rechtswirksam erklärter Vorausverzicht des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen bleibt auch nach Inkrafttreten des MRG wirksam, und zwar auch hinsichtlich der im § 10 MRG umschriebenen Aufwendungen; die Vorschrift des § 10 Abs 6 MRG kann sich daher nur auf nach dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge beziehen. Hiebei ist auch nicht zwischen Aufwendungen des Mieters vor und nach Inkrafttreten des MRG zu differenzieren.Ein vor Inkrafttreten des MRG rechtswirksam erklärter Vorausverzicht des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen bleibt auch nach Inkrafttreten des MRG wirksam, und zwar auch hinsichtlich der im Paragraph 10, MRG umschriebenen Aufwendungen; die Vorschrift des Paragraph 10, Absatz 6, MRG kann sich daher nur auf nach dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Verträge beziehen. Hiebei ist auch nicht zwischen Aufwendungen des Mieters vor und nach Inkrafttreten des MRG zu differenzieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069834

Dokumentnummer

JJR_19860109_OGH0002_0080OB00628_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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