Norm
dUWG §16Rechtssatz
§ 16 dUWG ist auf Ausländer (von der BRD her gesehen!) nur anwendbar, wenn sie Verbandsangehörige der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) sind, schutzbegründende Staatsverträge oder die Voraussetzung des § 28 dUWG (Gegenseitigkeit) vorliegen. Sachers Kaffee.Paragraph 16, dUWG ist auf Ausländer (von der BRD her gesehen!) nur anwendbar, wenn sie Verbandsangehörige der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) sind, schutzbegründende Staatsverträge oder die Voraussetzung des Paragraph 28, dUWG (Gegenseitigkeit) vorliegen. Sachers Kaffee.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054547Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00408_8500000_006