RS OGH 1986/1/14 4Ob408/85, 2Ob11/94

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Veröffentlicht am 14.01.1986
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Norm

IPRG §35 Abs1
IPRG §48

Rechtssatz

Da § 35 Abs 1 IPRG von "Schuldverhältnissen" (und nicht von Schuldverträgen) spricht, ersteckt sich die Möglichkeit einer ausdrücklichen oder schlüssigen Rechtswahl wohl auch auf das außervertragliche Schadenersatzrecht im Sinne des § 48 Abs 1 IPRG, doch vertritt die Lehre zu § 48 Abs 2 IPRG den Standpunkt, daß der Sonderanknüpfungscharakter dieser Gesetzesstelle eine Rechtswahl auf dem Gebiete des Wettbewerbskollisionsrechts verbiete.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077051

Dokumentnummer

JJR_19860114_OGH0002_0040OB00408_8500000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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