Norm
IPRG §35 Abs1Rechtssatz
Da § 35 Abs 1 IPRG von "Schuldverhältnissen" (und nicht von Schuldverträgen) spricht, ersteckt sich die Möglichkeit einer ausdrücklichen oder schlüssigen Rechtswahl wohl auch auf das außervertragliche Schadenersatzrecht im Sinne des § 48 Abs 1 IPRG, doch vertritt die Lehre zu § 48 Abs 2 IPRG den Standpunkt, daß der Sonderanknüpfungscharakter dieser Gesetzesstelle eine Rechtswahl auf dem Gebiete des Wettbewerbskollisionsrechts verbiete.Da Paragraph 35, Absatz eins, IPRG von "Schuldverhältnissen" (und nicht von Schuldverträgen) spricht, ersteckt sich die Möglichkeit einer ausdrücklichen oder schlüssigen Rechtswahl wohl auch auf das außervertragliche Schadenersatzrecht im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG, doch vertritt die Lehre zu Paragraph 48, Absatz 2, IPRG den Standpunkt, daß der Sonderanknüpfungscharakter dieser Gesetzesstelle eine Rechtswahl auf dem Gebiete des Wettbewerbskollisionsrechts verbiete.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077051Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00408_8500000_011