RS OGH 1986/1/14 4Ob167/85

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Veröffentlicht am 14.01.1986
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Norm

ASVG §333
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Der Haftungsausschluß nach § 333 ASVG kann auch dann eingreifen, wenn zwei Unternehmer in der Weise zusammenwirken, daß der eine Unternehmer (hier: der Besteller) als Bevollmächtigter (§ 333 Abs 4 ASVG) des anderen Unternehmers (hier: des Werkunternehmers) in dessen Sphäre tätig wird.Der Haftungsausschluß nach Paragraph 333, ASVG kann auch dann eingreifen, wenn zwei Unternehmer in der Weise zusammenwirken, daß der eine Unternehmer (hier: der Besteller) als Bevollmächtigter (Paragraph 333, Absatz 4, ASVG) des anderen Unternehmers (hier: des Werkunternehmers) in dessen Sphäre tätig wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0085205

Dokumentnummer

JJR_19860114_OGH0002_0040OB00167_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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