RS OGH 1986/1/14 4Ob171/85, 9ObA88/13a

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Veröffentlicht am 14.01.1986
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Norm

PVG §12 Abs1 lita
PVG §14 Abs1 lita

Rechtssatz

Liegt die organisatorische oder verfahrensrechtliche Kompetenz für eine bestimmte beabsichtigte Maßnahme nicht bei dem Dienststellenleiter, bei dessen Dienststelle eine Dienststellenausschuss errichtet ist, sondern höher in der Verwaltungshierarchie auf einer Ebene, auf der ein Fachausschuss oder ein Zentralausschuss errichtet ist, so wird aus der Aufgabe des Dienststellenausschusses eine solche des Fachausschusses oder Zentralausschusses.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 171/85
    Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 171/85
    Veröff: SZ 59/2 = JBl 1986,265 = EvBl 1986/102 S 372 = Arb 10514
  • 9 ObA 88/13a
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 88/13a

Schlagworte

Arbeitsstellenleiter, Arbeitsstelle, Arbeitsstellenausschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053021

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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