Norm
PVG §12 Abs1 litaRechtssatz
Liegt die organisatorische oder verfahrensrechtliche Kompetenz für eine bestimmte beabsichtigte Maßnahme nicht bei dem Dienststellenleiter, bei dessen Dienststelle eine Dienststellenausschuss errichtet ist, sondern höher in der Verwaltungshierarchie auf einer Ebene, auf der ein Fachausschuss oder ein Zentralausschuss errichtet ist, so wird aus der Aufgabe des Dienststellenausschusses eine solche des Fachausschusses oder Zentralausschusses.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsstellenleiter, Arbeitsstelle, ArbeitsstellenausschussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053021Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013