Norm
PVG §9 Abs1 litiRechtssatz
Vom Antrag (hier an das OLG) die Kündigung des Arbeitnehmers auszusprechen durch den Dienststellenleiter (hier: Präsident des Landesgerichts für Strafsachen Wien) ist als Maßnahme im Sinne des § 9 Abs 2 PVG ist der bei der Dienststelle errichtete Dienststellenausschuß zu verständigen. Die Zustimmung dieses Dienststellenausschusses kann sich aber nur auf den beabsichtigten Kündigungsantrag (hier: durch Gerichtshofpräsidenten erster Instanz) beziehen. An der weiteren (beabsichtigten) Maßnahme, nämlich der (hier: durch den Oberlandesgerichtspräsidenten) auszusprechenden Kündigung, hat jedoch der (hier: beim OlG errichtete) Fachausschuß mitzuwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053011Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00171_8500000_005