RS OGH 1986/1/14 4Ob171/85, 9ObA171/89

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Veröffentlicht am 14.01.1986
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Norm

PVG §9 Abs1 liti

Rechtssatz

Vom Antrag (hier an das OLG) die Kündigung des Arbeitnehmers auszusprechen durch den Dienststellenleiter (hier: Präsident des Landesgerichts für Strafsachen Wien) ist als Maßnahme im Sinne des § 9 Abs 2 PVG ist der bei der Dienststelle errichtete Dienststellenausschuß zu verständigen. Die Zustimmung dieses Dienststellenausschusses kann sich aber nur auf den beabsichtigten Kündigungsantrag (hier: durch Gerichtshofpräsidenten erster Instanz) beziehen. An der weiteren (beabsichtigten) Maßnahme, nämlich der (hier: durch den Oberlandesgerichtspräsidenten) auszusprechenden Kündigung, hat jedoch der (hier: beim OlG errichtete) Fachausschuß mitzuwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053011

Dokumentnummer

JJR_19860114_OGH0002_0040OB00171_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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