RS OGH 2025/6/23 4Ob398/85; 3Ob108/10v; 4Ob243/17i; 1Ob54/18z; 4Ob72/20x; 8Ob57/25b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1986
beobachten
merken

Norm

EGZPO ArtXLII III

Rechtssatz

Über die gemeinsamen Grundlagen des Rechnungslegungsbegehrens und Zahlungsbegehrens muss wegen ihrer engen Verbindung gemeinsam entschieden werden; im Falle der Fällung eines Teilurteils über die Verpflichtung zur Rechnungslegung müssen auch die Grundlagen des erst zu beziffernden Leistungsbegehrens geklärt werden, so schon ÖBl 1982,24.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034978

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten