Norm
ABGB §1301Rechtssatz
Die Verhinderung des Übels ist jedenfalls unzumutbar, wenn sie nur unter Gefahr für das eigene Leben oder die eigene Sicherheit möglich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026580Dokumentnummer
JJR_19860115_OGH0002_0010OB00713_8500000_001