Rechtssatz
War die Handlung eines Beteiligten für den Schadenserfolg bedeutungslos, so trifft ihn keine andere Pflicht zur Schadensverhinderung als jeden anderen außenstehenden Dritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026588Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013