Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Nach herrschender Auffassung schließt die Tatsache, dass ein Rechtsträger auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund in Vollziehung der Gesetze handelt, seine nachbarrechtliche Haftung für die vom Verschulden unabhängigen sogenannten Ausgleichsansprüche nicht aus; der Rechtsträger hat unabhängig von seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht auch seine Privatpflichten als Grundeigentümer, die Nachbarn nicht zu schädigen, zu wahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010622Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024