RS OGH 1986/1/15 3Ob1/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1986
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Norm

EO §13

Rechtssatz

Wird die Entscheidung in der Hauptsache teilweise durch ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel angefochten, kann keine Teilrechtskraft der Kostenentscheidung eintreten und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel nur von der Partei erhoben wird, die sich von einem Erfolg ihres Rechtsmittels auch eine Besserstellung beim Prozeßkostenzuspruch erhofft. Selbst bei Teilrechtskraft der Entscheidung über die Hauptsache kann nämlich die einheitliche Kostenersatzentscheidung nicht dem einen oder dem anderen ursprünglich geltend gemachten Anspruch zugeordnet werden, sondern imm nur mit der Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig werden. Ob die Kostenentscheidung sich für den betreibenden Gläubiger nur noch günstig verändern kann und mit einer Herabsetzung seiner Kostenersatzforderung bei der Verfahrenslage nicht zu rechnen ist, ist ohne Bedeutung für die Frage ihrer (grundsätzlichen) Exiquierbarkeit. Die vom Bestand der Entscheidung in der Hauptsache abhängige und untrennbare Kostenentscheidung kann daher keinen Anwendungsfall des § 13 EO bilden, weil es daran fehlt, daß Teilrechtskraft einer Entscheidung über einen selbständigen Anspruch eintritt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1/86
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 3 Ob 1/86
    AnwBl 1986,261 = EvBl 1986/79 S 281 = SZ 59/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000541

Dokumentnummer

JJR_19860115_OGH0002_0030OB00001_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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