RS OGH 1990/6/20 1Ob21/85, 1Ob19/90

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Veröffentlicht am 15.01.1986
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Norm

WRG §26

Rechtssatz

Die Bestimmung gilt nur für wasserrechtsbehördlich bewilligte Wasserbenutzungsanlagen (so bereits SZ 38/106), wogegen die Haftung für Schäden aus wasserrechtsbehördlich nicht bewilligten Wasserbenutzungsanlagen oder Wasseranlagen, die anderen Zwecken als der Wasserbenutzung dienen, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082391

Dokumentnummer

JJR_19860115_OGH0002_0010OB00021_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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