RS OGH 1986/1/16 6Ob697/85, 9Ob2053/96v, 6Ob216/00h, 8Ob74/11g

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Veröffentlicht am 16.01.1986
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Norm

ZPO §483a Abs1

Rechtssatz

Nur die Rücknahme der Klage unter Zustimmung des Beklagten, nicht jedoch die Rücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht ist möglich (kein Raum für Auslegung oder Lückenfüllung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042005

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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