RS OGH 1986/1/16 7Ob654/85

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Veröffentlicht am 16.01.1986
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Rechtssatz

Auch für Feststellungsklagen gelten die allgemeinen Vorschriften über eine nur unter den Voraussetzungen des § 235 ZPO zulässige Klagsänderung.Auch für Feststellungsklagen gelten die allgemeinen Vorschriften über eine nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO zulässige Klagsänderung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039166

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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