RS OGH 1986/1/16 13Os153/85

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Veröffentlicht am 16.01.1986
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Norm

StPO §364 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Unterlassung der Bekanntgabe einer Anschriftenänderung an seinen Verteidiger (Wahlverteidiger) kann dem Verurteilten dann nicht als Verschulden im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO vorgeworfen werden, wenn dieser keinen Grund zur Annahme hatte, daß sein Wahlverteidiger die Vertretung kündigen werde (wodurch die Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel unterblieb).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101365

Dokumentnummer

JJR_19860116_OGH0002_0130OS00153_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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