Norm
StPO §364 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Unterlassung der Bekanntgabe einer Anschriftenänderung an seinen Verteidiger (Wahlverteidiger) kann dem Verurteilten dann nicht als Verschulden im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO vorgeworfen werden, wenn dieser keinen Grund zur Annahme hatte, daß sein Wahlverteidiger die Vertretung kündigen werde (wodurch die Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel unterblieb).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101365Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0130OS00153_8500000_002