RS OGH 1986/1/16 13Os185/85

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Veröffentlicht am 16.01.1986
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Norm

StGB §84 Abs2 Z4 G
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei der Körperverletzung eines Beamten während und einer solchen wegen der Vollziehung seiner Aufgabe oder der Erfüllung seiner Pflichten handelt es sich um gleichwertige Merkmale eines insoweit alternativen Mischtatbestands nach § 83, § 84 Abs 2 Z 4 StGB, welche ohne Beeinträchtigung von Parteienrechten austauschbar sind.Bei der Körperverletzung eines Beamten während und einer solchen wegen der Vollziehung seiner Aufgabe oder der Erfüllung seiner Pflichten handelt es sich um gleichwertige Merkmale eines insoweit alternativen Mischtatbestands nach Paragraph 83,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, welche ohne Beeinträchtigung von Parteienrechten austauschbar sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092966

Dokumentnummer

JJR_19860116_OGH0002_0130OS00185_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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