RS OGH 2012/10/15 6Ob511/86; 7Ob650/92; 6Ob192/12x

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Veröffentlicht am 16.01.1986
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Rechtssatz

Die Bevollmächtigung ist zwar eine empfangsbedürftige Willenserklärung, zu deren Wirksamkeit aber sowohl die Entgegennahme durch den dritten Kontrahenten oder überhaupt die Öffentlichkeit ( dann externe Bevollmächtigung ) als auch durch den Bevollmächtigten selbst (interne Vollmachtserteilung) genügt. Ist letzterer derart wirksam bevollmächtigt, sind seine Erklärungen bzw. Rechtshandlungen bei Offenlegung der Vollmacht dem Machtgeber zuzurechnen. Eine solche Vollmacht kann auch stillschweigend erteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014595

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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