RS OGH 2019/4/30 7Ob695/85, 2Ob547/86 (2Ob548/86), 6Ob564/88, 5Ob136/10a, 1Ob143/17m, 1Ob73/19w

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Veröffentlicht am 16.01.1986
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Norm

EheG §82 Abs2
EheG §90 Abs1
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 90 heute
  2. EheG § 90 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der im § 90 EheG aufgestellte Grundsatz, daß jedem vormaligen Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben soll, kann keine entscheidende Grundlage für die Zuweisung der Ehewohnung sein. Bezüglich der Ehewohnung und des Hausrates, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, stellt § 82 Abs 2 EheG besondere Grundsätze auf (hier außerdem: Die Einverleibung erfolgte zu einer Zeit, als Eigentumswohnungen nur im Eigentum einer Person stehen konnten).Der im Paragraph 90, EheG aufgestellte Grundsatz, daß jedem vormaligen Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben soll, kann keine entscheidende Grundlage für die Zuweisung der Ehewohnung sein. Bezüglich der Ehewohnung und des Hausrates, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, stellt Paragraph 82, Absatz 2, EheG besondere Grundsätze auf (hier außerdem: Die Einverleibung erfolgte zu einer Zeit, als Eigentumswohnungen nur im Eigentum einer Person stehen konnten).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0058412

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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