RS OGH 1986/1/16 6Ob717/85

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Veröffentlicht am 16.01.1986
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Norm

ABGB §812 D

Rechtssatz

Bei einem Miethaus ist die Besorgnis, der Erbe könne durch eine nicht objektiven sondern seinen Interessen Rechnung tragende Verwaltung, etwa durch langfristige Verfügungen über Wohnungen, das Vermögen schmälern, subjektiv gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0013080

Dokumentnummer

JJR_19860116_OGH0002_0060OB00717_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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