Norm
ABGB §812 DRechtssatz
Bei einem Miethaus ist die Besorgnis, der Erbe könne durch eine nicht objektiven sondern seinen Interessen Rechnung tragende Verwaltung, etwa durch langfristige Verfügungen über Wohnungen, das Vermögen schmälern, subjektiv gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0013080Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0060OB00717_8500000_002