Norm
ABGB §552Rechtssatz
Die Auslegung muß, so tief es geht, in die persönlichen Vorstellungen des Testators eindringen. Sie hat sich, da es bei letzwilligen Verfügungen keinen Erklärungsempfänger gibt, weit mehr am subjektiven Willen des Erklärenden zu orientieren als bei Geschäften unter Lebenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012369Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0070OB00675_8500000_003