RS OGH 1986/1/16 7Ob675/85, 2Ob709/86, 8Ob690/89, 10Ob2204/96g, 5Ob158/04b

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Veröffentlicht am 16.01.1986
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Norm

ABGB §552
ABGB §655

Rechtssatz

Die Auslegung muß, so tief es geht, in die persönlichen Vorstellungen des Testators eindringen. Sie hat sich, da es bei letzwilligen Verfügungen keinen Erklärungsempfänger gibt, weit mehr am subjektiven Willen des Erklärenden zu orientieren als bei Geschäften unter Lebenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012369

Dokumentnummer

JJR_19860116_OGH0002_0070OB00675_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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