RS OGH 1986/1/21 10Os145/85

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Veröffentlicht am 21.01.1986
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Norm

StGB §159 Abs1 Z2

Rechtssatz

Nur wenn für den Täter unter Zugrundelegung des Erfahrungsstandes und Wissenstandes eines verantwortungsbewußten Kaufmannes ein begründeter Anlaß für die Annahme bestand, durch Fortführung des Unternehmens dessen Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen, könnte unter Umständen an der objektiven und subjektiven Voraussehbarkeit der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung mangeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095405

Dokumentnummer

JJR_19860121_OGH0002_0100OS00145_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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