Norm
StGB §159 Abs1 Z2Rechtssatz
Nur wenn für den Täter unter Zugrundelegung des Erfahrungsstandes und Wissenstandes eines verantwortungsbewußten Kaufmannes ein begründeter Anlaß für die Annahme bestand, durch Fortführung des Unternehmens dessen Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen, könnte unter Umständen an der objektiven und subjektiven Voraussehbarkeit der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung mangeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095405Dokumentnummer
JJR_19860121_OGH0002_0100OS00145_8500000_001