RS OGH 1986/1/22 3Ob135/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1986
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Norm

EO §36 Ad
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

Rechtssatz

Daß dem Beklagten zwar das Versäumungsurteil, nicht aber die Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung bzw der Auftrag zur Klagebeantwortung zugestellt wurden, stellt keinen Impugnationsgrund, sondern einen Umstand dar, der mit Berufung (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) geltend gemacht werden kann, wobei eine allfällige Nichtigkeit mit der formellen Rechtskraft des Urteils geheilt ist und daher schon deshalb im Exekutionsverfahren nicht mehr wahrgenommen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000916

Dokumentnummer

JJR_19860122_OGH0002_0030OB00135_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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