RS OGH 1986/1/22 3Ob135/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1986
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Norm

EO §36 Ad
ZPO §477 Abs1 Z4 D4
  1. EO § 36 heute
  2. EO § 36 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 36 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 36 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Daß dem Beklagten zwar das Versäumungsurteil, nicht aber die Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung bzw der Auftrag zur Klagebeantwortung zugestellt wurden, stellt keinen Impugnationsgrund, sondern einen Umstand dar, der mit Berufung (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) geltend gemacht werden kann, wobei eine allfällige Nichtigkeit mit der formellen Rechtskraft des Urteils geheilt ist und daher schon deshalb im Exekutionsverfahren nicht mehr wahrgenommen werden kann.Daß dem Beklagten zwar das Versäumungsurteil, nicht aber die Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung bzw der Auftrag zur Klagebeantwortung zugestellt wurden, stellt keinen Impugnationsgrund, sondern einen Umstand dar, der mit Berufung (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) geltend gemacht werden kann, wobei eine allfällige Nichtigkeit mit der formellen Rechtskraft des Urteils geheilt ist und daher schon deshalb im Exekutionsverfahren nicht mehr wahrgenommen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000916

Dokumentnummer

JJR_19860122_OGH0002_0030OB00135_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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