Norm
ABGB §1112 BRechtssatz
Das Recht zu einer (einseitigen) vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages aus wichtigen Gründen (sogenannte außerordentliche Kündigung) besteht nicht, wenn mit dem Eintritt eines solchen bestimmten Grundes (hier der schlechte Geschäftsgang infolge der getäuschten Erwartungen über die Entwicklung eines Einkaufszentrums) schon bei Abschluss des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021080Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011