RS OGH 1986/1/22 3Ob609/85, 8Ob27/05m, 5Ob257/05p, 4Ob48/11d

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Veröffentlicht am 22.01.1986
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Norm

ABGB §1112 B

Rechtssatz

Das Recht zu einer (einseitigen) vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages aus wichtigen Gründen (sogenannte außerordentliche Kündigung) besteht nicht, wenn mit dem Eintritt eines solchen bestimmten Grundes (hier der schlechte Geschäftsgang infolge der getäuschten Erwartungen über die Entwicklung eines Einkaufszentrums) schon bei Abschluss des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 609/85
    Entscheidungstext OGH 22.01.1986 3 Ob 609/85
    Veröff: SZ 59/17
  • 8 Ob 27/05m
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 27/05m
    Auch; Beisatz: Hier: Das in Bestand genommene Kinocenter hat die erwartete Besucheranzahl nicht erreicht. (T1)
  • 5 Ob 257/05p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 257/05p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Leerstehungen an einem als Urban Entertainment Center (UEC) geplanten Standort als Auswirkung des allgemeinen Risikos der Beteiligung am Geschäftsleben bei freier Marktwirtschaft rechtfertigen nicht die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. (T2)
  • 4 Ob 48/11d
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 48/11d
    Auch; Beisatz: Hier: Bau eines weiteren Einkaufszentrums bei Vertragsabschluss bekannt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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