RS OGH 1986/1/22 9Os184/85, 12Os61/90

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Veröffentlicht am 22.01.1986
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Norm

StGB §144

Rechtssatz

Unter den Vermögensbegriff des § 144 StGB fallen auch Forderungen. Der für die Vollendung der Erpressung vorausgesetzte effektive Vermögensschaden tritt mit der durch die Annahme einer (abgenötigten) Verzichtserklärung seitens des Schuldners bewirkten Aufhebung der Verbindlichkeit ein (§ 1444 ABGB).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 184/85
    Entscheidungstext OGH 22.01.1986 9 Os 184/85
  • 12 Os 61/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 12 Os 61/90
    Vgl auch; nur: Der für die Vollendung der Erpressung vorausgesetzte effektive Vermögensschaden tritt mit der durch die Annahme einer (abgenötigten) Verzichtserklärung seitens des Schuldners bewirkten Aufhebung der Verbindlichkeit ein (§ 1444 ABGB). (T1) Beisatz: Hier: Durch Verzicht auf einen mit außerbücherlichem Miteigentum verbundenen Nutzungsanspruch. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093954

Dokumentnummer

JJR_19860122_OGH0002_0090OS00184_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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