Norm
EheG §49 CbRechtssatz
Es ist zulässig, zunächst über den Scheidungsgrund nach § 55 Abs 1 EheG zu verhandeln und erst nach dessen (teilweiser) Erledigung auf das offen gebliebene Scheidungsbegehren nach §§ 47, 49 EheG einzugehen.Es ist zulässig, zunächst über den Scheidungsgrund nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG zu verhandeln und erst nach dessen (teilweiser) Erledigung auf das offen gebliebene Scheidungsbegehren nach Paragraphen 47, 49, EheG einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040773Dokumentnummer
JJR_19860123_OGH0002_0080OB00619_8500000_001