RS OGH 2013/4/17 6Ob672/85, 4Ob46/13p

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Veröffentlicht am 23.01.1986
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Rechtssatz

Der Stiefvater hat gegenüber dem Unterhaltspflichtigen nur dann einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für das Kind, wenn diese Aufwendungen höher sind, als die von ihm für das Kind bezogene Familienbeihilfe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020083

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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