RS OGH 1986/1/27 14Ob180/86

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Veröffentlicht am 27.01.1986
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Norm

AMFG §9 Abs4
IPRG §44
  1. AMFG § 9 heute
  2. AMFG § 9 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  3. AMFG § 9 gültig von 07.09.1990 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1990
  1. IPRG § 44 gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Rechtssatz

Die in § 9 Abs 4 AMFG normierte Abgrenzung zwischen erlaubter Arbeitnehmerüberlassung und verbotener Arbeitsvermittlung hat insofern privatrechtsgestaltende Wirkung, als das österreichische öffentliche Recht durch die vorgenommene Risikozuweisung zwingend festgelegt, daß bei einer Arbeitnehmerüberlassung, die nicht als verbotene Arbeitsvermittlung nach § 9 Abs 4 AMFG anzusehen ist, der Überlasser Arbeitgeber ist. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung der öffentlich - rechtlichen Eingriffsnorm des § 9 AMFG schließt es aus, die Frage, wer bei einer Arbeitnehmerüberlassung Arbeitgeber ist, im Wege der privatrechtlichen Anknüpfung an das gemäß § 44 IPRG für Arbeitsverträge maßgebende Rechte des gewöhnlichen Arbeitsortes im Ausland zu beurteilen. Würde das Recht dieses Staates vorsehen, daß nicht der Überlasser, sondern der Beschäftiger Arbeitgeber ist, so stünde diese Anordnung in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu der vom österreichischen Recht zwingend vorgenommenen Risikozuweisung. Eine solche ausländische Norm würde in unzulässiger Weise die Wirkung der vom österreichischen Recht vorgenommenen Sonderanknüpfung durch die aus sozialpolitischen Gründen der Dienstgeber und Risikoträger auch bei Arbeitnehmerüberlassungen von Österreich in das Ausland zwingend bestimmt wird, wieder beseitigen.Die in Paragraph 9, Absatz 4, AMFG normierte Abgrenzung zwischen erlaubter Arbeitnehmerüberlassung und verbotener Arbeitsvermittlung hat insofern privatrechtsgestaltende Wirkung, als das österreichische öffentliche Recht durch die vorgenommene Risikozuweisung zwingend festgelegt, daß bei einer Arbeitnehmerüberlassung, die nicht als verbotene Arbeitsvermittlung nach Paragraph 9, Absatz 4, AMFG anzusehen ist, der Überlasser Arbeitgeber ist. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung der öffentlich - rechtlichen Eingriffsnorm des Paragraph 9, AMFG schließt es aus, die Frage, wer bei einer Arbeitnehmerüberlassung Arbeitgeber ist, im Wege der privatrechtlichen Anknüpfung an das gemäß Paragraph 44, IPRG für Arbeitsverträge maßgebende Rechte des gewöhnlichen Arbeitsortes im Ausland zu beurteilen. Würde das Recht dieses Staates vorsehen, daß nicht der Überlasser, sondern der Beschäftiger Arbeitgeber ist, so stünde diese Anordnung in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu der vom österreichischen Recht zwingend vorgenommenen Risikozuweisung. Eine solche ausländische Norm würde in unzulässiger Weise die Wirkung der vom österreichischen Recht vorgenommenen Sonderanknüpfung durch die aus sozialpolitischen Gründen der Dienstgeber und Risikoträger auch bei Arbeitnehmerüberlassungen von Österreich in das Ausland zwingend bestimmt wird, wieder beseitigen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 180/86
    Entscheidungstext OGH 27.01.1986 14 Ob 180/86
    Veröff: SZ 60/11 = EvBl 1987/136 S 501 = WBl 1987,193 = RdW 1987,335 = ZAS 1988,56 (Hoyer) = IPRax 1988,360 (Rebhahn, 368) = Arb 10623

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0050884

Dokumentnummer

JJR_19860127_OGH0002_0140OB00180_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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