RS OGH 1986/1/28 11Os203/85, 15Os64/88, 12Os51/89 (12Os52/89)

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Veröffentlicht am 28.01.1986
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Norm

StGB §198

Rechtssatz

Für das Merkmal der Gröblichkeit sind neben der Dauer der Pflichtverletzung jedenfalls auch die finanzielle Situation, die Verdienstmöglichkeiten und die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen sowie dessen bisheriges Verhalten und die Gründe für die Nichterbringung der Unterhaltsleistung maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095132

Dokumentnummer

JJR_19860128_OGH0002_0110OS00203_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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