RS OGH 1986/1/28 5Ob110/85, 5Ob375/97a, 5Ob208/01a, 6Ob203/12i, 5Ob27/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1986
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Norm

MRG §18
MRG §19
MRG §21 Abs1 Z2
MRG §37 Abs1 Z12

Rechtssatz

Die Untersuchung des Umstandes, ob der Vermieter den Ersatz der Schädlingsbekämpfungskosten von demjenigen fordern kann, der hiezu etwa deswegen bereit ist, weil er das Auftreten der Schädlinge verursacht oder verschuldet hat, fällt in den Rahmen der im Verfahren nach § 37 MRG vorzunehmenden Prüfung. Die Frage, ob er seiner aus dem Mietvertrag abzuleitende Pflicht nachgekommen ist, die überwälzbaren Betriebskosten dadurch möglichst gering zu halten, daß er das Entstehen solcher Kosten verhindert oder den Ersatz gegenüber denjenigen gerichtlich geltend macht, die nach dem Nachbarrecht oder Schadenersatzrecht ersatzpflichtig sind, gehört nicht mehr in das Verfahren nach § 37 MRG, sondern auf den streitigen Rechtsweg.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 110/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 110/85
    Veröff: JBl 1986,316 = ImmZ 1986,151
  • 5 Ob 375/97a
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 375/97a
    Auch; nur: Die Frage, ob er seiner aus dem Mietvertrag abzuleitende Pflicht nachgekommen ist, die überwälzbaren Betriebskosten dadurch möglichst gering zu halten, daß er das Entstehen solcher Kosten verhindert gehört nicht mehr in das Verfahren nach § 37 MRG, sondern auf den streitigen Rechtsweg. (T1); Beisatz: Hier: Wassermehrverbrauchskosten aufgrund eines Rohrbruches. (T2)
  • 5 Ob 208/01a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 208/01a
    Vgl; nur T1; Beisatz: Im Verfahren nach §§ 18, 37 Abs 1 Z 10 MRG sind Fragen des Verschuldens des Vermieters (auch im Hinblick auf eine angebliche Verzögerung und damit Verteuerung notweniger Erhaltungsarbeiten) nicht zu erörtern. (T3)
  • 6 Ob 203/12i
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 203/12i
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Kläger stützten ihr Klagebegehren darauf, dass die Beklagte aus schadenersatzrechtlichen Gründen nicht berechtigt sei, die Grundsteuer in einem bestimmten Ausmaß und für bestimmte Jahre auf sie zu überwälzen, sondern selbst zu tragen habe, weil sie es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen habe, für die von der Klage erfassten Jahre die Befreiung von der Grundsteuer zu beantragen. Diese Frage gehört nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den streitigen Rechtsweg. (T4)
  • 5 Ob 27/21p
    Entscheidungstext OGH 31.01.2022 5 Ob 27/21p
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069720

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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