RS OGH 1998/9/30 5Ob536/85 (5Ob537/85), 7Ob700/89, 7Ob260/98f

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Veröffentlicht am 28.01.1986
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Rechtssatz

Das für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Scheidung anwendbare Recht ist nach dem Grundsatz der Gesamtverweisung (§ 5 IPRG) aufzusuchen. Dasselbe materielle Recht entscheidet dann auch über die Ehescheidung. Keinesfalls ist jenes Kollisionsrecht, das die Verweisung über die persönlichen Ehewirkungen annimmt, dann noch über seine Verweisung oder Annahme hinsichtlich der Scheidung zu befragen.Das für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Scheidung anwendbare Recht ist nach dem Grundsatz der Gesamtverweisung (Paragraph 5, IPRG) aufzusuchen. Dasselbe materielle Recht entscheidet dann auch über die Ehescheidung. Keinesfalls ist jenes Kollisionsrecht, das die Verweisung über die persönlichen Ehewirkungen annimmt, dann noch über seine Verweisung oder Annahme hinsichtlich der Scheidung zu befragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076902

Dokumentnummer

JJR_19860128_OGH0002_0050OB00536_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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