RS OGH 1986/1/28 5Ob108/85, 5Ob129/86, 5Ob119/98f, 5Ob187/00m, 5Ob148/01b, 5Ob280/05w

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Veröffentlicht am 28.01.1986
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Norm

MRG §16 Abs1 Z3

Rechtssatz

Aus dem Gesetzeszweck, die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung der im § 16 Abs 1 Z 3 MRG genannten Gebäude zu fördern, sowie aus der zur Erreichung dieses Gesetzeszweckes bestimmten Rechtsfolge (Zulässigkeit der Vermietung aller - vermietbaren - Mietgegenstände dieses Gebäudes zu einem angemessenen Hauptmietzins) läßt sich ableiten, daß die vom Vermieter zur Erhaltung aufgewendeten Eigenmittel im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erhaltungskosten ins Gewicht fallen müssen, um erheblich im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG zu sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 108/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 108/85
    Veröff: ImmZ 1986,375 = MietSlg XXXVIII/6
  • 5 Ob 129/86
    Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 129/86
    Veröff: ImmZ 1986,394 = MietSlg XXXVIII/28
  • 5 Ob 119/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 119/98f
    Auch; nur: Die vom Vermieter zur Erhaltung aufgewendeten Eigenmittel müssen im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erhaltungskosten ins Gewicht fallen, um erheblich im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG zu sein. (T1) Beisatz: Auf das Vermögen des Vermieters kommt es nicht an. Darauf, wie die Eigenmittel des Vermieters finanziert wurden, ob etwa durch Darlehen von dritter Seite, kommt es nicht an, soweit dabei nicht öffentliche Mittel (Subventionen für Altstadterhaltung etc) in Anspruch genommen wurden. (T2)
  • 5 Ob 187/00m
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 187/00m
    Auch; nur T1; Beisatz: Zu prüfen ist außerdem, ob die Eigenmittel im Verhältnis zu den Mietzinseinnahmen und öffentlichen Zuschüssen ins Gewicht fallen. (T3) Beisatz: Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass die Festlegung einer ziffernmäßigen Relation zum Erhaltungsaufwand oder zu anderen Bezugsgrößen nicht zielführend ist. Den Gerichten wurde durch die Verwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "erheblich" offenbar beabsichtigt ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. (T4) Beisatz: Als Eigenmittel iSd § 16 Abs 1 Z 3 MRG kommen nicht nur Ersparnisse des Vermieters, sondern auch Darlehen in Frage. (T5)
  • 5 Ob 148/01b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 148/01b
    nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 280/05w
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 280/05w
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069670

Dokumentnummer

JJR_19860128_OGH0002_0050OB00108_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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