RS OGH 1986/1/28 5Ob108/85, 5Ob86/87, 5Ob119/98f, 5Ob123/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1986
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Norm

MRG §16 Abs1 Z3
MRG §16 Abs1 Z5
MRG §16 Abs1 Z6

Rechtssatz

Bei der Auslegung des im § 16 Abs 1 Z 3 MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffes kann die zu § 16 Abs 1 Z 6 MRG ergangene Entscheidung vom 22.10.1985, 5 Ob 50/85, insoweit herangezogen werden, als sie die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes an Hand des Gesetzeszweckes postuliert und es ablehnt, dabei betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen zu berücksichtigen. Im übrigen ist zu beachten, dass die Aufwendung erheblicher Mittel (auch verrechnungspflichtiger Mietzinseinnahmen) durch den Vermieter zur Standardanhebung nach § 16 Abs 1 Z 5 oder 6 MRG nur dazu führt, dass für den verbesserten Mietgegenstand ein angemessener Hauptmietzins im Sinne des § 16 Abs 1 MRG zulässigerweise vereinbart werden darf, während die Aufwendung erheblicher Eigenmittel durch den Vermieter im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG die Vermietung sämtlicher (vermietbarer) Mietgegenstände eines in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Gebäudes zu einem angemessenen Hauptmietzins ermöglicht, sowie dass § 16 Abs 1 Z 3 MRG zum Unterschied von § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG keine Vergleichsgrößen nennt, an denen die Erheblichkeit der (Eigenmittel) Mittel gemessen werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 108/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 108/85
    Veröff: ImmZ 1986,375 = MietSlg XXXVIII/6
  • 5 Ob 86/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 86/87
    Auch; Veröff: MietSlg XL/5
  • 5 Ob 119/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 119/98f
    Vgl; nur: Bei der Auslegung des im § 16 Abs 1 Z 3 MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffes kann die zu § 16 Abs 1 Z 6 MRG ergangene Entscheidung vom 22.10.1985, 5 Ob 50/85, insoweit herangezogen werden, als sie die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes an Hand des Gesetzeszweckes postuliert und es ablehnt, dabei betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Die Rentabilität des eingesetzten Kapitals nach betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Grundsätzen stellt keinen geeigneten Beurteilungsmaßstab dar (MietSlg 38.330/6). (T2)
  • 5 Ob 123/08m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 123/08m
    Beisatz: Bei der Auslegung des im § 16 Abs 1 Z 3 MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffs sind betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen nicht zu berücksichtigen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069700

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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