RS OGH 1986/1/30 6Ob505/86

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Veröffentlicht am 30.01.1986
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Norm

EO §75
  1. EO § 75 heute
  2. EO § 75 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 75 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 75 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 75 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Auch im Rückforderungsstreit dürfen Umstände, die gemäß § 75 EO nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren nachzuprüfen sind, nicht als Vorfrage unter Verstoß gegen die Bindung an die in Rechtskraft erwachsenen Kostenentscheidungen neu geprüft werden. Dieses verfahrensrechtliche Hindernis besteht nicht bei den Kosten, für die am Tage ihres Entstehens der betreibenden Partei kein Betreibungsanspruch mehr zugestanden hat.Auch im Rückforderungsstreit dürfen Umstände, die gemäß Paragraph 75, EO nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren nachzuprüfen sind, nicht als Vorfrage unter Verstoß gegen die Bindung an die in Rechtskraft erwachsenen Kostenentscheidungen neu geprüft werden. Dieses verfahrensrechtliche Hindernis besteht nicht bei den Kosten, für die am Tage ihres Entstehens der betreibenden Partei kein Betreibungsanspruch mehr zugestanden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002221

Dokumentnummer

JJR_19860130_OGH0002_0060OB00505_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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